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Elektronische Fussfessel - rechtfertigt der technische Fortschritt die nahtlose Überwachung? (01.04.09)
 

Die elektronische Fußfessel steht in Baden-Württemberg kurz vor ihrer Einführung. Das Anhörungsverfahren zur elektronischen Fußfessel im Strafvollzug in Baden-Württemberg wurde Ende März 2009 abgeschlossen. Nachdem bereits in Hessen ein Modellversuch praktiziert worden ist, wird es mit dem gesetzlich genehmigten Einsatz der Fußfessel nun auch in Baden-Württemberg zumindest für die kommenden vier Jahre „Ernst".

Zu Funktionsweise und Einsatzvarianten führt das Hessische Ministerium für Justiz aus: „Die elektronische Überwachung funktioniert über einen Sender, der am Unterschenkel des Straftäters befestigt wird und wie eine größere Armbanduhr aussieht. Der Sender meldet dem Empfänger, der am Telefon des Betroffenen angebracht ist, dass dieser sich zu den Zeiten, in denen es angeordnet ist, tatsächlich in seiner Wohnung aufhält oder aber - wie gewünscht - zum Beispiel wegen Berufstätigkeit oder Therapie abwesend ist. Die Überwachung erfolgt durch einen Zentralcomputer, der automatisch die zuständigen Mitarbeiter der Bewährungshilfe informiert, wenn von den eingegebenen Zeiten abgewichen wird. Der zuständige Mitarbeiter setzt sich dann umgehend mit dem Probanden in Verbindung, um den Verstoß näher aufzuklären.

Für den Probanden wird ein detaillierter Wochenplan erstellt, in dem angegeben ist, wann er zu Hause sein soll, wie die sinnvolle Tagesbeschäftigung aussieht und wie hoch das Kontingent an Freizeit ist. Voraussetzung für die Teilnahme ist, dass der Proband mindestens 20 Stunden in der Woche einer sinnvollen Beschäftigung nachgeht. Dies kann ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, gemeinnützige Arbeit oder eine Therapie sein".

Auch ein Gutachten des Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg befürwortete im Jahre 2004 prinzipiell den Einsatz der Fußfessel.

Innerhalb der nächsten vier Jahre sollen zwei Gruppen von Delinquenten in Baden-Württemberg als Adressaten des Einsatzes der Fußfessel in Betracht kommen: Gefangene, die zwar zu keiner Freiheitsstrafe verurteilt wurden, aber weil sie ihre Geldstrafe nicht bezahlen konnten zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen sind und solche Gefangene, die kurz vor ihrer Haftentlassung stehen. Flucht- noch Missbrauchsgefahr muss ausgeschlossen sein, die Betroffenen müssen dem Einsatz der Fußfessel zustimmen.

Gerechtfertigt soll die Einführung der Fußfessel damit sein, dass (so Justizminister Goll, Baden-Württemberg) durch den Einsatz dieser Zwangsmaßnahme schlussendlich Haft vermieden werde. Der betroffene Personenkreis erhalte damit die Möglichkeit, Arbeitsstelle und Wohnung zu behalten. Der Effekt, dass durch die Maßnahme Haftplätze gespart würden, sei nicht Hauptziel, sondern gewünschter Nebeneffekt.

Die Kritiker wenden ein, dass die elektronische Fußfessel nicht zur Resozialisierung der Verurteilten diene und die Maßnahme lediglich aus Kostengründen vollzogen werde. Ungleichbehandlung sei die Folge, da für die Maßnahme nur solche Personen in Betracht kämen, die sozial integriert seien und sich gemeinnützige Arbeitsstunden (als Ersatz für die Zahlung der Geldstrafe) nun sparen könnten. Außerdem wird vorgebracht,  dass der Einsatz der Fußfessel bei zur baldigen Entlassung vorgesehenen Strafgefangenen die bisher im offenen Vollzug mit üblichen Mitteln ausgestaltete Kontrolle auf ein orwell´sches Ausmaß anheben würde. Außerdem ist zu befürchten, dass die Fußfessel zumindest mittelfristig sich nicht unbedingt haftvermindernd auswirken werde, sondern in Zukunft jene Verurteilten, die ansonsten "nur" eine Geldstrafe erhalten hätten, nun längerfristiger Überwachung mittels elektronischer Fußfessel ausgesetzt werden.  Auch bei Angehörigen der Staatsanwaltschaften stößt die Fußfessel nicht auf ungeteilte Akzeptanz: So wird der Stuttgarter Generalstaatsanwalt Pflieger mit den Worten zitiert: "Wir sind gegen die Fußfessel. Diese Art der Bestrafung kann Schaden anrichten. Das ist nackter Strafvollzug und hat nichts mit Sozialarbeit zu tun."


 

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BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07

Verfahrensverzögerung und ihre Auswirkungen -

BGH führt "Systemwechsel" durch


Ausgangssituation

Die Strafprozessordnung kennt keine konkrete Grenze, wie lange ein Strafverfahren dauern darf. Insbesondere im Bereich der Wirtschaftsstrafverfahren und Steuerstrafverfahren, aber auch im Bereich von komplexen Betrugs- und Untreueverfahren, sind Verfahrenslaufzeiten von mehreren Jahren keine Besonderheit, sondern eher die Regel. Aus Art. 6 Abs. 1 MRK ist der Grundsatz der Beschleunigung ersichtlich (Verfahren sind in „angemessener Frist“ zu verhandeln = sog. allgemeine Beschleunigungsmaxime).
Was dies im einzelnen zu bedeuten hat, das heisst, wie jene „angemessene Frist“ zu definieren ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Schwierigkeit und dem Umfang der Ermittlungen. Gleichzeitig dürfen die Ermittlungen nicht willkürlich phasenweise ruhen oder das Verfahren „liegenbleiben“.
Nach bisher geltender Rechtsprechung muss daher das Tatgericht prüfen, inwieweit im konkreten Fall das Verfahren verzögert wurde. Sind die Verzögerungen den Strafverfolgungsbehörden oder dem Gericht selbst anzulasten, hatte sich dies in der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten niederzuschlagen. In den letzten Jahren hatte sich daher in ständiger Praxis der Gerichte – unter Beachtung der Vorgaben des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts – eine (nun vom Grossen Senat des BGH kritisierte) „Mathematisierung“ der Strafzumessung in diesen Fällen ergeben:

- in einem ersten Schritt wurde festgestellt, ob es zu einer Verfahrensverzögerung gekommen war
- im zweiten Schritt wurde eruiert, wer diese Verzögerung zu vertreten hat (staatliche Organe oder der Angeklagte – z.B. durch Flucht ins Ausland, selbst)

- Bei eklatanten Verzögerungen ergab sich der Weg der Verfahrenseinstellung (so z.B. wenn zum einen die Tatzeitpunkte mehr als 10 Jahre zurücklagen und zusätzlich Verzögerungen (Stillstand) von mehreren Jahren signifikant war)
- oder aber:
- die Verzögerung wurde in der Strafzumessung selbst berücksichtigt, indem das Tatgericht zunächst das Strafmaß bestimmte, das ohne Berücksichtigung der Verzögerung schuldangemessen sei und sodann von dieser Strafhöhe eine prozentualen Abschlag vornahm.
War also beispielsweise in einem Betrugsverfahren ein Strafmaß von (an sich, d.h. ohne Berücksichtigung der Verzögerung) 2 Jahren Freiheitsstrafe verwirkt, urteilte das Gericht bei z.B. 50%iger Kompensation lediglich 1 Jahr Freiheitsstrafe aus.

Die Rechtslage nach der Entscheidung des Grossen Senats vom 17. Januar 2008

Die neue Entscheidung verwirft die bisherige „Strafzumessungslösung“ zu Gunsten der „Vollstreckungslösung“. Der Bundesgerichtshof nennt dies selbst in seiner Presseerklärung einen „Systemwechsel“. Was bedeutet dieser Systemwechsel: „Ist der Abschluss eines Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verzögert worden, dass dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter näherer Bestimmung des Ausmaßes berücksichtigt werden muss, so ist anstelle der bisher gewährten Strafminderung in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt“. Die Auswirkungen lassen sich leicht an drei Beispielen verdeutlichen:

(1) A wäre wegen Steuerhinterziehung in einer Vielzahl von Einzelfällen und wegen eines sechsstelligen Hinterziehungsvolumens (an sich, d.h. ohne Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung) zu einer Freiheitstrafe von 3 Jahren zu verurteilen. Wegen der Verfahrensverzögerung in diesem Verfahren, soll in einer Höhe von 50% der Strafe eine Anrechnung erfolgen.
BGH bisher: In der Strafzumessung werden 3 Jahre um 50% auf 1 Jahr und 6 Monate reduziert. Das Strafmaß lautet demzufolge 1 Jahr und 6 Monate. Da diese Strafe unterhalb der Bewährungsgrenze von 2 Jahren liegt, wird das Gericht bei positiver Sozialprognose die Strafe zur Bewährung aussetzen.
BGH neu: Das Strafmaß wird auf 3 Jahre festgesetzt und gleichzeitig festgestellt, dass hiervon 1 Jahr und 6 Monate als verbüsst gelten. Über die Bewährungsfähigkeit ist damit nichts gesagt. A wird lediglich so gestellt, als habe er im Strafvollzug bereits 18 Monate verbüsst. Eine Aussetzung zur Bewährung durch das Tatgericht jedenfalls (die Strafe von 3 Jahren liegt ja eindeutig über der Bewährungsfähigkeit (2 Jahre)) steht damit nicht mehr im Raum.

(2) B ist Ausländer und wäre wegen mehrerer Betrugstaten ((an sich, d.h. ohne Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung)zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten Jahren zu verurteilen. Wegen der Verfahrensverzögerung sollen 25% der Strafhöhe zur Anrechnung kommen.

BGH bisher: Im Wege der Strafzumessung wird die letztlich verhängte Strafe von 3 Jahren und 4 Monaten auf 2 Jahre und 6 Monate reduziert. B ist damit auch im Hinblick auf eine mögliche Ausweisung so gestellt, als dass lediglich eine Verurteilung zu 2 Jahren und 6 Monaten vorliegt.
BGH neu: Es wird B zwar ein Zeitraum von 10 Monaten als „bereits verbüßt“ angerechnet, das Strafmaß lautet dennoch auf 3 Jahre und 4 Monate, was ihn ausländerrechtlich erheblich schlechter stellt und die Ausweisung nahelegt.

(3) C ist Beamter auf Lebenszeit. Er wäre wegen Betrug (an sich, d.h. ohne Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung zu verurteilen. Wegen der Verfahrensverzögerung sollen 25% der Strafhöhe zur Anrechnung kommen.
BGH bisher: Im Wege der Strafzumessung wird unter Anrechnung letztlich auf eine Strafe von 9 Monaten auf Bewährung erkannt. Dies wiederum führt dazu, dass der C nicht „automatisch“ seinen Beamtenstatus verliert (dies wäre nur dann der Fall, wenn eine Strafe von jedenfalls einem Jahr (vgl. zB. §66 LBG Baden-Württemberg) verwirkt ist.
BGH neu: Auf die letztlich verhängte Strafe werden 3 Monate „als verbüßt“ angerechnet (was indes C „nichts bringt“, da ohnehin Bewährung festgesetzt ist), ihn aber seinen Beamtenstatus kostet, da das ausgeworfene Urteil ein Jahr Freiheitsstrafe beinhaltet.

Die neue Sichtweise des BGH wird daneben auch z.B. im Bereich des Gewerberechts (Maß der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit) und für Fragen der Eintragung im Bundeszentralregister und der Tilgung solcher Einträge von für den Betroffenen belastender Auswirkung sein.
Diese Implikationen des „Sytemswechsels“ sind aber durchaus gewollt.

In der Entscheidung des Grossen Senates heisst es:

So bleibt - wie nach der gesetzlichen Konzeption des StGB vorgesehen - die dem Unrecht und der Schuld an-gemessene und nicht eine aus Entschädigungsgründen reduzierte Strafe maß-geblich etwa für die Fragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§ 56 Abs. 1 bis 3 StGB), ob die formellen Voraussetzungen für die Verhängung der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 1 bis 3 StGB), deren Vorbehalt (§ 66 a Abs. 1 StGB) oder deren nachträgliche Anordnung (§ 66 b StGB) erfüllt sind, ob der Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts eintritt (§ 45 StGB), ob Führungsaufsicht angeordnet werden kann (§ 68 Abs. 1 StGB), ob Verwarnung mit Strafvorbehalt in Betracht kommt (§ 59 Abs. 1 StGB) oder ob von Strafe ab-gesehen werden kann (§ 60 StGB) und wann Vollstreckungsverjährung eintritt (§ 79 StGB). Darüber hinaus behält sie die Bedeutung, die ihr in beamtenrechtlichen (§ 24 BRRG; für Richter s. § 24 DRiG) und ausländerrechtlichen (§§ 53, 54 AufenthG) Folgeregelungen beigelegt wird, sowie auch für die Tilgungsfristen nach dem BZRG (s. etwa § 46 BZRG) oder die Eintragungsvoraussetzun-gen in das Gewerbezentralregister (§ 149 Abs. 2 Nr. 4 GewO).

Fazit:

Nach der Entscheidung des Grossen Senats wird nun zu erwarten sein, dass sich die vormals bereits durch das Strafgerichtsurteil gelösten Probleme auf die Gebiete des Strafvollstreckungs- rechts, Aufenthaltsrechts, Disziplinarrrechts und andere Gebiete verschieben. Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage: meist zum Nachteil des Verurteilten.
Ob die „neue Sicht der Dinge“ auch verfassungsgerichtlich Stand hält, wird sich erweisen.
 

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