BGH-Grundsatzentscheidung vom 30.05.08
Strafbarkeit unlauterer Werbung (Gewinnversprechen, Geschenkvergaben)
(Der Verfasser hat im betreffenden Verfahren für einen der drei Angeklagten die Verteidigung im Hauptverfahren und in der Revisionsinstanz geführt).
1. Sachverhalt
Die Angeklagten waren für verschiedene im Versandhandel tätige Unternehmen auf unterschiedlicher Ebene verantwortlich. Die betreffenden Unternehmen, die sämtlich im Ausland angesiedelt waren, versandten an deutsche Verbraucher in vielhundertausendfacher Anzahl Werbebriefe mit Gewinn- und Geschenkversprechen. Den Mailings waren jeweils Warenkataloge beigegeben. Die Adressaten wurden im „Kleingedruckten“ darauf hingewiesen, dass eine Bestellung nach dem Warenkatalog unabhängig von der Teilnahme am Gewinnspiel sei. Erfolgte eine Bestellung im Mindestwert von 15 €, wurde ein Geschenk beigegeben. Entschied sich der Kunde, die bestellte Ware nicht zu akzeptieren, konnte er sie zurücksenden, durfte aber das Geschenk behalten.
Nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts (Landgericht Mannheim) waren die Gewinnmitteilungen irreführend, da eine Gewinnchance im Ausmass der Anpreisung nicht bestand, die ausgelobten Gewinne überdies nicht bereitstanden. Die tatsächlich gegebenen Geschenke seien lediglich „wertloser Plunder“ gewesen. Die Adressaten der Mailings entstammten mehrheitlich der Gruppe älterer Personen mit geringerem Bildungsstand. Durch Urteil vom 14.06.06 verurteilte das Landgericht Mannheim die drei Angeklagten wegen strafbarer Werbung gem. § 16 Abs. 1 UWG zu Freiheitsstrafen und ordnete den Verfall von Wertersatz an. Vom Vorwurf des Betruges sprach es die Angeklagten frei.
§ 16 Abs. 1 UWG lautet:
„Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“.
2. Revisionsverfahren
Die Verteidigung stützte sich in ihren Revisionen im wesentlichen auf folgende Argumente:
Zwischen Gewinnspiel als solchem und der in den Warenkatalogen angebotenen Ware bestehe kein rechtlicher Zusammenhang. Der Kunde könne am Gewinnspiel teilnehmen ohne gleichzeitig Ware ordern zu müssen.
Die Qualität der in den Katalogen enthaltenen Warenangebote sei durch die Art und Weise des Gewinnspiels nicht tangiert.
Wurden bei Warenbestellungen Geschenke beigegeben, war der Kunde dennoch nicht zum Kauf der Ware verpflichtet; der Kunde konnte (Kauf auf Probe - § 454 BGB) die bestellte Ware innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen zurücksenden. Das Geschenk blieb in seinem Besitz. Er hatte also die Möglichkeit Waren, Preis und Qualität selbst kritisch zu prüfen.
Der Kunde könne sehr wohl zwischen Gewinnspiel und Warenbestellung unterscheiden; dafür spreche der Umstand, dass regelmäßig bei einem Mailing bis zu 3x mehr Kunden am Gewinnspiel teilnahmen, als Besteller vorhanden waren.
Es habe im übrigen das Verbraucherleitbild des „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers„ (EuGH, EuZW 1998, 526) auch im Bereich des strafrechtlichen Wettbewerbs- bzw. Verbraucherschutz zu gelten.
Da das Strafrecht immer nur „ultima ratio“ sei, könne es durchaus Fälle geben, die rein wettbewerbsrechtlich bedenklich seien, aber gleichwohl die strafrechtliche Ahndung nicht nach sich ziehen müssten.
Bislang sei es lediglich in solchen Fällen zur strafrechtlichen Ahndung gekommen, in denen sich irreführende Inhalte der Werbung direkt auf die Ware bzw. Leistung selbst bezogen hatten („Kaffeefahrten“-Entscheidung des BGH vom 15.08.02 : hier wurde als Bestandteil einer „Kaffeefahrt“ (=Leistung) ein „leckeres, schmackhaftes Mittagessen“ angepriesen, das sich später als unattraktive Dosenmahlzeit herausstellte). Eben dieser Konnex (unwahrer Werbeinhalt –> Minder- oder Schlechtleistung) fehle in der vorliegenden Konstellation.
3. Grundsatzentscheidung des 1. Strafsenats des BGH vom 30.05.08
Die Verteidigung drang mit ihren Argumenten nicht durch.
In einer vom Senat selbst als solche eingestuften Grundsatzentscheidung wird nun der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 UWG und das Überschreiten der strafrechtlich relevanten Schwelle wie folgt qualifiziert:
„Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung wegen strafbarer Werbung bestätigt und die Rechtsprechung zu diesem Straftatbestand präzisiert. Er hat dabei auch die Beurteilung des Landgerichts als zutreffend erachtet, dass die Angeklagten in der "Absicht" handelten, "den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen". Dieses subjektive Tatbestandsmerkmal war gegeben, auch wenn sich die unwahren und irreführenden Angaben nicht unmittelbar auf die Katalogwaren, sondern auf die Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen bezogen. Denn diese geldwerten Vorteile und die Katalogwaren stellten nach dem – für die rechtliche Bewertung maßgeblichen – Gesamteindruck der Werbesendungen insgesamt ein einheitliches "Angebot" im Sinne von § 16 Abs.1 UWG dar: Die Geschenke sollte der Empfänger nur erhalten können, wenn er Waren im Mindestwert von 15 € bestellte (rechtlicher Zusammenhang). Der Bundesgerichtshof hat insoweit ein vertraglich vereinbartes oder gesetzliches Rückgaberecht für bedeutungslos gehalten. Hinsichtlich der Gewinnmitteilungen fehlte ein solcher rechtlicher Zusammenhang. Der Bundesgerichtshof hat allerdings erstmals entschieden, dass auch dann ein einheitliches Gesamtangebot vorliegt, wenn die Entscheidung der Empfänger für die Warenbestellung von den Gewinnmitteilungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten beeinflusst werden soll (wirtschaftlicher Zusammenhang). Dies war hier nach den Gesamtumständen der Fall. Insbesondere erfolgte die Gestaltung der Werbesendungen in der Weise, dass für den Empfänger der Eindruck entstehen sollte, durch einen Gewinn schon begünstigt worden zu sein; vor diesem Hintergrund erschien auch die Ware günstiger, weil der Kunde für sein Geld vermeintlich mehr erhielt als nur diese“ (aus: Pressemitteilung des BGH vom 30.05.08, 1 StR 166/07).
4. Folgen
Der Straftatbestand unlauterer Werbung ist nunmehr bereits dann ausgelöst, wenn bei Werbebotschaften mit Gewinnspielen und/oder Geschenkversprechen Bestandteile der Werbeinhalte, die sich auf Gewinne, Gewinnchancen und/oder Geschenke beziehen, als solche unwahr und irreführend sind und der Kunde hierdurch als Besteller/Käufer geworben werden soll. Darauf, ob die bestellte Ware als solche der angepriesenen Qualität und dem entsprechenden Preisniveau entspricht, kommt es fortan für die Auslösung der Strafbarkeit nicht mehr an (es sei denn hierüber enthält die Werbebotschaft eigene irreführende Angaben).
Flankierend zu dieser Klärung der Strafbarkeitsvoraussetzungen im Wettbewerbsrecht wird auch klargestellt, dass im Wege des Verfalls nicht nur der Nettoerlös (aus solcherart unrechtmäßigen Geschäften), sondern der Bruttoerlös vom Staat eingezogen werden kann, was für die betreffenden Firmen (oder die insoweit verantwortlichen Personen) leicht absehbar existenzielle Folgen haben dürfte.
Die Entscheidung wird notwendigerweise zu erhöhtem Beratungsaufwand solcher Unternehmen der Werbewirtschaft führen, die mit Gewinnspielen und Geschenkvergaben versuchen, ihre Kunden zu Bestellungen zu bewegen.
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Insolvenz und Strafrecht
Irrtum Nr. 1: „Das kann mir doch nicht passieren“
Im letzten Jahrzehnt ist deutlich spürbar geworden, dass immer mehr und immer häufiger Wirtschaftsunternehmen und deren Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsratsmitglieder in den Mittelpunkt strafrechtlicher Untersuchungen geraten sind. Als durchschnittlich informierter Tageszeitungsleser könnte man indes den Eindruck gewinnen, dass lediglich Grossunternehmen. meist sogar solche mit Börsennotierung, Gegenstand des staatsanwaltschaftlichen Interesses werden.
Die Realität sieht hingegen anders aus: Laut dem Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2006 (Hrsg. BKA) registrierte in 2006 die Polizeiliche Kriminalstatistik ca. 13.500 Insolvenstrafverfahren, ca. 12.000 Verfahren wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgeld (Sozialabgaben), ca. 6500 Wettbewerbsstrafverfahren und ca. 50.000 Strafverfahren wirtschaftskriminellen Betrugs. Greift man sich die Zahl der Unternehmensinsolvenzen im gleichen Jahr 2006 heraus (ca. 30.000), lässt sich bereits ermessen, mit welcher Häufigkeit Insolvenzen in strafrechtliche Ermittlungsverfahren münden.
Irrtum Nr. 2: „Wenn Ermittlungen eingeleitet werden, habe ich noch genug Zeit und ausreichend Gelegenheit mich zu verteidigen“
Üblicherweise wird ein strafrechtlicher Berater durch die Betroffenen erst dann kontaktiert, wenn „das Kind bereits in den Brunnen gefallen“ ist, wenn also das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, die Durchsuchungsbeamten vor der Tür stehen, die Ladung zur Beschuldigtenvernehmung ins Haus flattert.
Die praktische Erfahrung der Verteidigung in solchen Verfahren zeigt, dass oftmals die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens hätte durch präventive Maßnahmen abgewendet werden können oder zumindest der aus dem Ermittlungsverfahren resultierende wirtschaftliche Schaden und Image-Verlust hätte reduziert werden können.
Das Instrumentarium der Ermittlungsbehörden in Wirtschaftsstrafverfahren hat sich in den letzten 20 Jahren – auch und gerade durch hierfür geschaffene neue gesetzliche Grundlagen – erheblich erweitert. Ist ein Verfahren einmal eingeleitet, werden flankierende Maßnahmen wirksam, die oft den Geschäftsbetrieb lahmzulegen geeignet sind: Anordnung der Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen (deren Durchsicht durch die Kriminalpolizei regelmäßig mehrere Monate in Anspruch nimmt); Vernehmung der Mitarbeiter, Vernehmung der Geschäftskunden, Anordnung von Arresten in Firmenvermögen, Anordnung von Verfall (§§ 73 ff. StGB), Mitteilung bzgl. des laufenden Ermittlungsverfahrens an das Gewerbeamt (mit der Folge der Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit) und vieles mehr. Da gleichzeitig die Dauer solcher Ermittlungen bis zu ihrem Abschluß sich über mehrere Jahre hinzieht, mag man ermessen, dass eine weitere Tätigkeit des betroffenen Unternehmens am Markt nur – wenn überhaupt – unter beträchtlich erschwerten Bedingungen möglich ist.
Irrtum Nr. 3: „Ich habe gehört, dass der überwiegende Teil der Wirtschafts- strafverfahren überhaupt nicht zur Anklageerhebung führt –
was sollte ich also befürchten?“
Es ist zutreffend, dass die weit überwiegende Zahl (ca. 80%) solcher Ermittlungsverfahren mit einer Einstellung wegen fehlenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) oder wegen „Geringfügigkeit“ gem §§ 153, 153a StPO zur Einstellung gelangen und ein weiterer Anteil im schriftlichen Strafbefehlsverfahren (ohne Hauptverhandlung) „erledigt“ wird. Verteidiger in diesen Verfahren setzen daher auch alles daran, den Verdacht bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren zu zerstreuen. Die Negativwirkung der bereits im Ermittlungsverfahren stereotyp eingesetzten Ermittlungsmethoden vermag dies allerdings lediglich bis zu einem gewissen Grade zu lindern, keinesfalls jedoch zu verhindern. Schreibt z.B. die Staatsanwaltschaft alle Kunden des betroffenen Unternehmens an und bittet unter Nennung des Verdachts um Beantwortung „...folgender Fragen“, wird sich der Imageverlust (und in seiner Folge der Auftragsverlust) nicht dadurch wettmachen lassen, dass sich nach vielen Monaten die Unschuld des beschuldigten Geschäftsführers erweist („...irgendetwas wird da schon dran gewesen sein“).
Sind Firmengelder blockiert und die Banken skeptisch ob der Bonität ihres Kunden geworden, so wird sich auch dies nicht einfach wieder „zurückdrehen“ lassen.
Irrtum Nr. 4: „Wer sollte mich schon anzeigen?“
Die Verfahrensauslöser sind zahlreich:
Strafanzeige (durch missliebige Geschäftspartner, entlassene Arbeitnehmer, Konkurrenten)
Anonyme Anzeige (statistisch häufige Initialzündung gerade in Steuerstrafverfahren)
Insolvenzverfahren (nach der Anordnung über die Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) teilt das zuständige Insolvenzgericht der Staatsanwaltschaft die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit. Nun liegt es im Ermessen der Staatsanwaltschaft, die Insolvenzakten anzufordern und zu prüfen, ob sich aus ihnen ein Anfangsverdacht auf Straftaten (Insolvenzdelikte) oder Verletzung der Buchführungs- und Bilanzierungspflichten ergibt; gleiches gilt für Betrug und Untreue. Ergibt sich ein Anfangsverdacht („zureichende Anhaltspunkte“ - also eine geringere Stufe der Wahrscheinlichkeit) muss die Staatsanwaltschaft ermitteln.
Betriebsprüfungen, steuerliche Kontrollmitteilungen
Beitragsprüfung durch z.B. die AOK
... um nur einige zu nennen.
Irrtum Nr. 5: „Was soll mir als Geschäftsführer schon passieren, wenn irgendeiner meiner Angestellten eine Verfehlung begeht“
Strafrechtliche Schuld setzt nicht unbedingt voraus, dass man eigenhändig und selbst durch aktives Handeln eine bestimmtes Delikt begeht. Gleichzeitig gibt es keine Strafbarkeit einer juristischen Person, also z.B. „der GmbH“.
In den vergangen Jahren hat sich allerdings die strafrechtliche Zurechnungsmethodik gerade im Bereich der in Unternehmen bzw. durch Angehörige eines Unternehmens begangenen Straftaten ausdifferenziert: Organisations- und Überwachungsverschulden lauten hier die Stichworte: Auch derjenige, der als Organ der Gesellschaft oder in einer Leitungsposition funktional für eine strafbare Handlung eines Dritten einstehen muss, kann sich selbst strafbar machen. So kann schon die mangelnde Überwachung, Schulung, Kontrolle von Einzelmitarbeitern eine Beteiligung an deren Handlungen nahelegen. Jedem sind solche Konstellationen aus dem Bereich der Verletzung der Aufsichtspflicht in anderem Zusammenhang geläufig.
Daneben wird der Haftungsrahmen durch das Gesetz erweitert: z.B. in § 14 Abs. StGB (vertretungsberechtigtes Organ der jur. Person) oder in § 9 Abs. 1 OwiG.
Fazit:
Gerade bei den ersten Anzeichen krisenhafter Entwicklungen im Unternehmen oder sich abzeichnender Unregelmäßigkeiten ist zu empfehlen, nicht - und schon gar nicht allein - auf die betrieblichen „Selbstheilungskräfte“ zu vertrauen, sondern ausgewiesenen fachlichen Rat im Hinblick auf sich mögliche abzeichnende strafrechtliche Risiken einzuholen. Je eher, desto größer sind die Chancen, den Risikoeintritt zu verhindern und auch das wirtschaftliche Potential des Unternehmens weitgehendst zu erhalten.
Einige Zahlen: Wirtschaftsdelikte in Baden-Württemberg
Wirtschaftsdelikte Bundesrepublik Deutschland